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Bindung des FA bei Wechsel der Veranlagungsart innerhalb der Einspruchsfrist
Beantragen Eheleute innerhalb der Frist für einen Einspruch gegen den Zusammenveranlagungsbescheid die getrennte Veranlagung oder die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung, ist das FA bei der daraufhin für jeden durchzuführenden getrennten oder besonderen Veranlagung an die tatsächliche und rechtliche Beurteilung der Besteuerungsgrundlagen im Zusammenveranlagungsbescheid gebunden. Den Zusammenveranlagungsbescheid hat es aufzuheben (Bezug: § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a, §§ 173–177 AO 1977).▶NWB RAAAB-53714
▶Praxishinweise: Die Änderung der Ausübung des Veranlagungswahlrechts stellt für sich keinen Einspruch dar und eröffnet deshalb dem FA nicht die Möglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen durch Verböserungen zu ändern. Der Änderungsantrag löst nur die Rechtsfolgen der §§ 26a bis EStG