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Auskunftsrecht von Landesverbänden gegenüber einem Dachverband
Landesverbänden steht gegen den Vorstand ihres Dachverbandes (hier: Deutsche Billiardunion) auf dessen Verbandsversammlung ein Auskunftsrecht nach §§ 27 Abs. 3, 666 BGB über alle wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Dachverbandes zu. Einem solchen vereinsrechtlichen Informationsrecht der Mitglieder unterliegen grundsätzlich auch die Angelegenheiten einer vom Dachverband zur Auslagerung seines wirtschaftlichen Betriebs als GmbH gegründeten und betriebenen Tochtergesellschaft, soweit sie auch für den Dachverband objektiv von erheblicher wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung sind. Dieses Informationsrecht findet seine Grenze nur in einem (vorrangigen) berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Dachverbandes zur Abwehr einer zu besorgenden Gefahr für ihn selbst oder die Tochtergesellscha...