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Steuererstattungsanspruch in der Organschaft
In Bezug auf §§ 44 Abs. 1 Satz 2, 219 AO, §§ 291, 301 AktG und § 426 BGB hat der ) entschieden, dass sich bei einer (steuerrechtlichen) Organschaft mit Ergebnisabführungsvertrag Umfang und Grenzen eines etwaigen Steuererstattungsanspruchs des Organträgers gegenüber der Organgesellschaft nach den für den Ergebnisabführungsvertrag geltenden Grundsätzen bestimmen (Ergänzung zu BGHZ 120 S. 50). Mit der Abführung des Jahresüberschusses einer Organgesellschaft an den Organträger sind im Verhältnis zu ihm auch Steuerzahlungen ausgeglichen, welche er später für die Organgesellschaft nachentrichten muss.▶VT 353/04
▶Praxishinweise: (1) Die Organschaft ist eine wirtschaftliche Unternehmenseinheit; sie dient der Verrechnung von Gewinn und Verlusten im Organkreis (vgl....