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BFH 25.11.2002 GrS 2/01, StuB 9/2003 S. 426

Keine Wahrung der Festsetzungsfrist bei fehlendem tatsächlichen Bescheidzugang

Die Festsetzungsfrist ist nicht gem. § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 gewahrt, wenn der Steuerbescheid, der vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat, dem Empfänger nicht zugeht (Bezug: § 155 Abs. 1 Satz 2, § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977).▶VT 511/03

Praxishinweise: Die Entscheidung erfolgte aufgrund des Vorlagebeschlusses des II. Senats vom 6. 6. 2001 - II R 47/98 (BStBl II S. 695 = StuB 2001 S. 883). Der GrS hat die Vorlagefrage bejaht. Die in § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 postulierte Fristwahrung gilt nur dann, wenn der Bescheid (nach Fristablauf) auch tatsächlich zugegangen ist. Der Zugang (die Bekanntgabe) bewirkt nämlich erst, dass überhaupt ein Verwaltungsakt entsteht. Vor der Bekanntgabe liegt nämlich – so der GrS – noch kein Verwaltungsakt (Steuerbescheid) vor, sond...

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