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Formularmäßige Vertragsstrafenabreden im Arbeitsvertrag
Das BAG entschied durch Urteil vom - 8 AZR 196/03, dass eine Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeit angesichts einer zweiwöchigen Kündigungsfrist in Höhe eines vollen Bruttomonatsgehalts regelmäßig zu hoch sei. Dies führte zur Unwirksamkeit der Vertragsstrafenregelung, eine Herabsetzung war nicht möglich.▶VT 330/04
▶Praxishinweise: (1) Im vorliegenden Fall schloss die Arbeitgeberin, ein Einzelhandelsunternehmen, mit der Beklagten am einen Arbeitsvertrag. Danach sollte jene ab dem bei einer monatlichen Bruttovergütung von 1 840,65 € als Fachverkäuferin tätig werden. In § 11 des Arbeitsvertrags war u. a. geregelt, dass sie eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsentgelts zu zahlen hat, wenn sie ihr Arbeitsverhältnis nicht antritt oder v...