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BFH 07.02.2002 VI R 80/00, StuB 8/2002 S. 408

Rechtmäßigkeit eines Pauschalierungsbescheids ohne ausdrücklichen Antrag

Ein nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ergangener LSt-Pauschalierungsbescheid ist nicht deshalb nichtig, weil der Arbeitgeber keinen Pauschalierungsantrag gestellt hat.

§ 125 Abs. 1 AO 1977; § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG

Praxishinweise: Ein Bescheid ist nichtig, wenn er einen besonders schwerwiegenden Fehler enthält. Der fehlende Antrag des Arbeitgebers auf Pauschalierung stellt nach Ansicht des BFH keine solchen Fehler dar. Der Bescheid ist rechtswidrig und deshalb lediglich anfechtbar. Unterbleibt eine Anfechtung, so erwächst der Bescheid in Bestandskraft. Im Streitfall hatte die Kl. einen geänderten Pauschalierungsbescheid nicht zum Gegenstand des Verfahrens erklärt und die Klage war dadurch unzulässig geworden. Daraufhin versuchte sie, diese Panne durch die Geltendmachung der Nichtigkeit des Bescheids zu „reparieren”.

– erl –

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