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Keine Hemmung der Festsetzungsfrist durch Anfechtung eines Grundlagenbescheids
Die Anfechtung eines Grundlagenbescheids mit Einspruch oder Klage führt nicht dazu, dass die für die Festsetzung der Folgesteuern maßgebende Festsetzungsfrist bis zur Unanfechtbarkeit des (geänderten) Feststellungsbescheids gehemmt wird (Bezug: § 171 Abs. 10 Satz 1, § 171 Abs. 3a, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977).▶NWB BAAAB-43697
▶Praxishinweise: Durch den Erlass des Feststellungsbescheids wird dem FA, das für die Folgesteuer zuständig ist, eine „Auswertungsfrist” von zwei Jahren zugebilligt. Insoweit tritt gem. § 171 Abs. 10 Satz 1 AO 1977 eine Hemmung der Festsetzungsfrist für die Folgesteuern ein. Diese Zwei-Jahres-Frist wird aber ihrerseits nicht durch die Anfechtung des Grundlagenbescheids gehemmt. Diese Anfechtung hat nur Auswirkung auf den Ablauf der Feststellungsfrist für den Grundlagenbescheid.