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Grunderwerbsteuer | Vorliegen eines „einheitlichen Vertragswerks”
Die Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstands „bebautes Grundstück” setzt voraus, dass entweder der Veräußerer selbst oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter dem Erwerber gegenüber verpflichtet ist, den tatsächlichen Grundstückszustand zu verändern, d. h. das Grundstück zukünftig in einen bebauten Zustand zu versetzen. Beim Erwerb eines Hausbausatzes vom Grundstücksverkäufer kann deshalb nur dann das mit dem Bausatzhaus bebaute Grundstück einheitlicher Erwerbsgegenstand sein, wenn der Grundstücksveräußerer auch zur Aufstellung und Montage der Bausatzteile auf dem Grundstück verpflichtet ist (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG).▶NWB LAAAB-42567
▶Praxishinweise: Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Grundstück in „bebautem Zustand” dann Gegenstand des Erwerbs, wen...