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GbR-Eigentumsgrundrecht im Verfahren der Verfassungsbeschwerde
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nach Art. 19 Abs. 3 GG Trägerin des Eigentumgrundrechts aus Art. 14 GG sein. Dies zieht die Befugnis zur Geltendmachung des Grundrechts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde nach sich (so , ZIP 2002 S. 2214).▶VT 396/03
▶Praxishinweise: Für den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hat das BVerfG bereits die Parteifähigkeit der OHG und KG anerkannt (vgl. BVerfGE 4 S. 7, 12, 17; vgl. auch § 124 Abs. 1 HGB).