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Kapitalaufbringungsverpflichtungen beim „GmbH-Mantel-Kauf”
Der Erwerb eines sog. „leeren” GmbH-Anteils stellt eine Umgehung der Gründungsvorschriften einer GmbH mit der Folge dar, dass der Erwerber eines solchen GmbH-Mantels die Gesellschaft mit dem eingetragenen Stammkapital ausstatten muss und der Gesellschaft gegenüber auch auf Erbringung dieser Stammeinlage in gleicher Weise haftet wie ein Gründungsmitglied dieser Gesellschaft (§§ 16 Abs. 3, 19 GmbHG, , ZIP 2002 S. 2215 [nrkr.]).▶VT 392/03
▶Praxishinweise: Das LG Düsseldorf schließt sich mit dieser Entscheidung der Rechtsprechung des BGH zur Zulässigkeit einer sog. Mantel- oder Vorratsgründung an (vgl. z. B. BGH, ZIP 1992 S. 689). Der – auch vom BGH befürworteten – (zumindest) analogen Anwendung der Kapitalaufbringungsverpflichtungen auf den „Mantelkauf”