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Umsatzsteuer | Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
Eine Gestattung des FA zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 Abs. 1 UStG liegt nach dem (n. v.) nicht vor, wenn das FA keine oder keine nach außen erkennbare Entscheidung getroffen hat.▶VT 351/03
▶Praxishinweise: Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 UStG ist für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ein Antrag notwendig. Aufgrund diese Antrags entscheidet das FA nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten erstmals oder nach einem Wechsel von der Sollbesteuerung zur Istbesteuerung gestattet. Nach den Ausführungen des BFH wird diese Entscheidung des FA durch formlosen Verwaltungsakt getroffen. Damit dieser wirksam werde, müsse er bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe müsse nicht förmlich erfolgen. Sie sei auc...