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BFH 09.10.2003 V R 51/02, StuB 5/2004 S. 232

Umsatzsteuer | Zahlungen der öffentlichen Hand als Entgelt

Zahlungen der öffentlichen Hand an einen Unternehmer, der Lieferungen oder sonstige Leistungen an Dritte erbringt, gehören – unabhängig von der Bezeichnung als „Zuschuss” – dann gem. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG zum Entgelt für diese Umsätze, wenn

  • der Zuschuss dem Abnehmer des Gegenstands oder dem Dienstleistungsempfänger zugute kommt,

  • der Zuschuss gerade für die Lieferung eines bestimmten Gegenstands oder die Erbringung einer bestimmten sonstigen Leistung gezahlt wird und

  • mit der Verpflichtung der den Zuschuss gewährenden Stelle zur Zuschusszahlung das Recht des Zahlungsempfängers (Unterneh- S. 233mers) auf Auszahlung des Zuschusses einhergeht, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat (Bezug: § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG 1991; Art. 11 Teil A Abs. 1a RL 77/388/EWG).▶VT 180/04

▶Praxishinweise: Ein „Zuschuss” ist regelmäßig dann Entgelt für ...

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