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Mitbestimmung bei Prämienlohn
Eine Leistungsprämie, bei der allein die in einem Beurteilungszeitraum von drei Monaten erbrachte Leistung die Höhe der Vergütung in den folgenden zwölf Monaten bestimmt, ist gem. (BB 2001 S. 2320) kein vergleichbares leistungsbezogenes Entgelt i. S. des § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG. Die Einigungsstelle könne Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht ohne dessen Zustimmung erweitern.