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Einkommensteuer | Nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
(1) Finanzierungskosten für eine im Privatvermögen gehaltene wesentliche Beteiligung sind gem. nrkr. (BFH-Az.: VIII R 45/04, EFG 2004 S. 1289) nur insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig, als sie im jeweiligen Zeitpunkt ihrer Entstehung mit einer noch bestehenden Einkunftsquelle in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. (2) Die Einkunftsquelle ist auch dann bereits mit Eröffnung des Konkursverfahrens entfallen, wenn das Verfahren erst Jahre später mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt wird, aber rückblickend feststeht, dass zu keiner Zeit seit Konkurseröffnung Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erwarten waren (Bezug: § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG).▶NWB EAAAB-24690