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Einkommensteuer | Erlös für einen „werthaltigen Tipp” als sonstige Einkünfte
(1) Ermittelt jemand eine dem Rechtsträger selbst nicht bekannte Rechtsposition, so hat sich eine daraus ergebende Geschäftschance noch nicht wie eine sog. Zufallserfindung zu einem greifbaren Vermögenswert und damit zu einem Wirtschaftsgut am Markt verfestigt, wenn der Erfolg ihrer Verwirklichung noch ungewiss ist. (2) Weist jemand einen anderen auf die Möglichkeit einer Rechtsposition hin und wird er für diesen „werthaltigen Tipp” aufgrund eines partiarischen Rechtsverhältnisses am Erfolg der Realisation beteiligt, so erzielt er steuerbare Einkünfte i. S. von § 22 Nr. 3 EStG (Bezug: §§ 2 Abs. 1 Nr. 7, 22 Nr. 3 EStG).▶NWB WAAAB-41963
▶Praxishinweise: Im Streitfall hatte der Kläger aus der Tagespresse erfahren, dass Grundstücke, die 1966 zur Vermeidung einer Enteignung an das Land veräußert worde...