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Rückstellung für drohende Verluste
Die Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste setzt voraus, dass das zu beurteilende Vertragsverhältnis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Verpflichtungsüberschuss erwarten lässt (Bezug: §§ 5 Abs. 1 EStG; §§ 249 Abs. 1 Satz 1, 251, 252 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 HGB).▶NWB WAAAB-42212
▶Praxishinweise: Im Streitfall hatte die Klägerin eine (anteilige) Ausfallgarantie für Auslandskredite übernommen. Da der Schuldner der Kredite in einem Land ansässig war, das in der Länderrisikobewertung unter dem Durchschnitt aller Länder lag, bildete die Klägerin wegen dieses „Länderrisikos” eine entsprechende Rückstellung. Der BFH lehnte die Rückstellung ab, da die Vor- S. 128aussetzungen einer Drohverlustrückstellung nicht vorlagen. Zwar kann das „Länderrisiko” – unabhängig von der Bonität des Schuldners – grundsätzlich zu einem Verpflichtungsüberschuss ...