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Ausscheiden eines GmbH-Geschäftsführers
Die Anmeldung des Ausscheidens eines GmbH-Geschäftsführers zum Handelsregister muss von Geschäftsführern der Betroffenen in vertretungsberechtigter Anzahl abgegeben werden. Besteht zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung noch Gesamtvertretung, reicht die Unterzeichnung der Anmeldung durch den späteren Alleingeschäftsführer nicht aus (§§ 39 Abs. 1, 78 GmbHG; 3Z BR 183/03, GmbHR 2003 S. 1356).▶VT 84/04