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Zeitanteilige AfA im Rahmen des § 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG
Gem. einem nrkr. (BFH-Az.: IX R 42/04, EFG 2004 S. 1758) besteht im Rahmen des § 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung ein Wahlrecht zum Abzug lediglich zeitanteiliger AfA mit der Folge, dass im achten Kalenderjahr nach dem Kalenderjahr der Fertigstellung oder Anschaffung ein entsprechender Anspruch auf zeitanteilige AfA i. H. von 5 v. H. besteht.▶NWB KAAAB-27588