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Einkommensteuer | Tatbestandsmerkmal „Wohnzwecken dienen” im Falle eines Pflegezimmers
Ein Pflegezimmer, in dem sich ein Bewohner mangels Kochgelegenheit nicht selbst verpflegen kann und über das er nicht die tatsächliche Sachherrschaft ausübt, dient nicht Wohnzwecken i. S. des § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG i. V. mit § 7 Abs. 5a EStG, § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG a. F.▶VT 10/04
▶Praxishinweise: Wohnzwecken dienen Räume nur dann, wenn in ihnen eine eigenständige Haushaltsführung möglich ist und genau diese Räume aufgrund einer Rechtsposition (z. B. Mietvertrag) zur Verfügung stehen. Bei einem Heimpflegeplatz wird dies regelmäßig durch den Heimvertrag und die tatsächlichen Verhältnisse auszuschließen sein.