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Bewertung der Rechte aus einem Zinsbegrenzungsvertrag (sog. „Cap”) mit dem niedrigeren Teilwert
Rechte aus einem Zinsbegrenzungsvertrag (sog. „Cap”) stellen gem. nrkr. (Rev. eingel., BFH-Az.: I R 33/03, EFG 2003 S. 1072) immaterielle Werte dar; sie sind in der Bilanz des Stpfl. zu aktivieren. Die Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens scheidet insoweit aus. Die mit einem Zinsbegrenzungsvertrag erworbenen Rechte können unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden (Bezug: § 5 Abs. 2, Abs. 5 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 bis 3 EStG; § 253 Abs. 1, § 255 Abs. 1 HGB; § 162 AO).▶VT 1/04
▶Praxishinweise: (1) Bei einem Cap (Deckel) handelt es sich um einen Zinsabgrenzungsvertrag, bei dem der Verkäufer des Caps (Stillhalter) mit dem Käufer (Schuldner) vereinbart, den Zinssatz einer variablen V...