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StuB 1/2003 S. 48

Anrechenbarkeit eines Sozialanspruchs auf Nachteilsausgleich

Der gesetzliche Anspruch auf Nachteilsausgleich dient gem. (BB 2002 S. 1862) auch – wie eine Abfindung aus einem Sozialplan – dem Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile, die Arbeitnehmer infolge ihrer Entlassung aufgrund einer Betriebsänderung erleiden. Diese teilweise Zweckidentität berechtigt den Arbeitgeber, eine gezahlte Sozialplanabfindung auf einen dem Arbeitnehmer geschuldeten Nachteilsausgleich anzurechnen (Bezug: §§ 111 ff. BetrVG; § 10 KSchG; Art. 234 EG-Vertrag).▶VT 77/03

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