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Zurückbehaltungsrecht an Steuerunterlagen
Ein Zurückbehaltungsrecht des StB an den Handakten besteht gem. § 66 Abs. 4 StBerG nur insoweit, als er für die konkrete Angelegenheit, für die er die Unterlagen erhalten hat, noch Vergütung verlangen kann. Gem. § 66 Abs. 4 Satz 2 StBerG besteht ein Zurückbehaltungsrecht des StB nicht, wenn die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Klärung der Gegenforderung des StB schwierig und zeitraubend ist und dadurch die Durchsetzung des Herausgabeanspruchs des Mandanten auf unabsehbare Zeit verhindern kann (, NJW-RR 2005 S. 364).