Rücknahme der Klage
Gesetze: FGO § 72
Instanzenzug:
Gründe
I. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) stattgegeben. Während des Revisionsverfahrens hat die Klägerin ihre Klage zurückgenommen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt) hat der Rücknahme der Klage zugestimmt.
II. Nach wirksamer Rücknahme der Klage (§ 72 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) war das Verfahren mit der Maßgabe einzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil gegenstandslos ist (§ 72 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO; , BFH/NV 1993, 488).
Über die Kosten war nach § 143 Abs. 1 FGO im Beschluss mitzuentscheiden, weil mit dem erstinstanzlichen Urteil auch die darin getroffene Kostenentscheidung weggefallen ist; § 144 FGO ist in einem solchen Fall nicht anwendbar (BFH-Beschluss in BFH/NV 1993, 488).
Nach § 136 Abs. 2 FGO hat die Klägerin die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen (vgl. BFH-Beschlüsse vom V R 46/75, BFHE 123, 312, BStBl II 1978, 13; vom VII R 31-32/83, BFH/NV 1988, 798). § 137 Satz 2 FGO ist nicht anwendbar (, BFHE 97, 733, BStBl II 1970, 92).
Fundstelle(n):
TAAAB-63575