BFH Beschluss v. - II B 50/05

Ablehnung eines Wiederaufnahmeantrags wegen fehlender Statthaftigkeit

Gesetze: FGO § 134

Instanzenzug:

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) lehnte mit Beschluss vom einen Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung von Vermögensteuerbescheiden auf den bis mangels der Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig ab.

Im Dezember 2001 beantragte die Antragstellerin die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 134 FGO. Das FG lud die Beteiligten zunächst zu einer mündlichen Verhandlung, hob den Termin jedoch wieder auf. Bereits einen Tag vor der Terminsaufhebung und Abladung der Beteiligten verwarf es den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig, da es an der schlüssigen Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes fehle.

Mit der Beschwerde hält die Antragstellerin an ihrem Wiederaufnahmebegehren fest. Sie macht eine Verletzung ihres Rechts auf Gehör durch eine Überraschungsentscheidung geltend. Im Übrigen trägt sie weitere Gesichtspunkte vor, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen sollen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Das FG hat den Wiederaufnahmeantrag zu Recht als unzulässig verworfen. Die Unzulässigkeit ergibt sich allerdings nicht erst aus einer nach Meinung des FG unschlüssigen Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes, sondern bereits aus der fehlenden Statthaftigkeit des Wiederaufnahmeantrags. Ein derartiger Antrag ist gegenüber einem Beschluss, durch den eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung abgelehnt worden ist, deshalb nicht statthaft, weil diese Beschlüsse nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VII B 111/90, BFH/NV 1992, 253, sowie vom VII S 30/97, BFH/NV 1998, 990).

2. Soweit die Antragstellerin rügt, das FG habe ihr Recht auf Gehör verletzt, ist dies unbeachtlich, weil dieser Rechtsverstoß geheilt worden ist. Der Verstoß gegen das Recht auf Gehör ist heilbar, wenn der betreffende Verfahrensbeteiligte nachträglich die Möglichkeit erlangt, sich in ausreichendem Umfang zu äußern. Diese Gelegenheit hatte die Antragstellerin aufgrund der Beschwerdemöglichkeit, da der BFH als Beschwerdegericht nicht den Beschränkungen des Revisionsrechts unterliegt, insbesondere im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen vorgebracht werden können (, BFHE 120, 134, BStBl II 1977, 83).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 2032 Nr. 11
WAAAB-63561