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Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bei einem Bildjournalisten
Bei einem Stpfl., der als freier Bildjournalist tätig ist, kann das häusliche Arbeitszimmer regelmäßig nicht Mittelpunkt der beruflichen Betätigung i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG sein.▶VT 1166/03
▶Praxishinweise: Der BFH bleibt dabei, dass für den unbegrenzten Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auf die wesentliche Tätigkeit abzustellen ist; der zeitliche Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers ist nur ein Indiz. Entscheidend ist letztlich allein eine quantitative Betrachtung dahin gehend, wo der Schwerpunkt der Betätigung liegt. Kann die Tätigkeit keinem konkreten Schwerpunkt zugeordnet werden, bleibt es bei der Abzugsbeschränkung von 2 400 DM (nun: 1 250 €).