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Umsatzsteuer | Erlass von Umsatzsteuer
Nach § 26 Abs. 3 UStG kann die USt für grenzüberschreitende Personenbeförderungen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder erlassen werden. Bei Luftverkehrsunternehmern mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wird eine niedrigere Steuerfestsetzung oder ein Erlass davon abhängig gemacht, dass das Land, in dem der Luftverkehrsunternehmer seinen Sitz hat, in dem vom BMF herausgegebenen Verzeichnis der Länder aufgeführt ist, zu denen die Gegenseitigkeit festgestellt ist. Mit Schreiben vom - IV D 1 - S 7433 - 10/03 hat das BMF das Verzeichnis der Länder, zu denen die Gegenseitigkeit nach § 26 Abs. 3 UStG festgestellt ist, nach dem Stand vom neu herausgegeben. Das Verzeichnis tritt an die Stelle des mit (BStBl I S. 210) bekannt gegebenen Verzeichnisses nach dem Stand vom (ergänzt mit Schreiben vo...