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Betriebsaufgabegewinn bei Fortfall der Betriebsaufspaltung
Wird die zwischen einem Besitzunternehmen (Einzelfirma) und einem Betriebsunternehmen (GmbH) bestehende Betriebsaufspaltung durch Fortfall der personellen Verflechtung beendet, indem einem Dritten an der GmbH eine Mehrheitsbeteiligung eingeräumt wird, so ist gem. rkr. (EFG 2003 S. 319) bei der Einzelfirma als Besitzunternehmen eine Betriebsaufgabe anzunehmen mit der Konsequenz, dass der dort entstandene Gewinn einschließlich der aufgedeckten stillen Reserven als Betriebsaufgabegewinn nach § 16 Abs. 3, § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG 1990 zu versteuern ist. Zu diesem Betriebsaufgabegewinn gehöre auch das von dem Dritten für die Einräumung der Mehrheitsbeteiligung an der (als ehemaliges Betriebsunternehmen weiter bestehenden) GmbH an den ehemaligen Mehrheitsgesel...