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Rückwirkende Abschaffung der Mehrmütterorganschaft
An der Befugnis des Gesetzgebers zur rückwirkenden Abschaffung (VZ 1992) der sog. Mehrmütterorganschaft bestehen gem. ernstliche Zweifel (Bezug: § 14 Abs. 2 KStG; § 2 Abs. 2, § 36 Abs. 2 GewStG).▶VT 531/04
▶Praxishinweise: (1) Bei der Mehrmütterorganschaft schließen sich mehrere Unternehmen (Mütter) zur Koordination ihrer Willensbildung gegenüber einer finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliederten Organkapitalgesellschaft zu einer GbR zusammen. Der BFH hatte mit zwei Urteilen vom - I R 43/97 (BStBl 2000 II S. 695 = StuB 1999 S. 1333) und I R 37/98 (BFH/NV 2000 S. 347) in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung und der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. R 52 Abs. 6 KStR 1995, R 14 Abs. 6 GewStR 1998) entschieden, dass bei der sog. Mehrmütterorganschaft Organträger die Muttergesellschaften...