Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Haftung wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken von Warentermin- und Optionsgeschäften
Wird Schadenersatz wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken von Warentermin- oder Optionsgeschäften verlangt, beginnt gem. (DB 2002 S. 992) die Verjährungsfrist nicht, bevor der Gläubiger die Umstände kennt, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt. Der Tatrichter habe sich mit dem Streitstoff umfassend auseinander zu setzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären (Bezug: § 852 Abs. 1 BGB a. F.; § 286 Abs. 1 ZPO).