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Anteiliger Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
(1) Nutzt ein selbständig tätiger Stpfl. sein häusliches Arbeitszimmer zu 20 % zu beruflichen Zwecken und steht ihm für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so kann er 20 % seiner tatsächlichen Aufwendungen, nicht aber pauschal 1 250 € als Betriebsausgaben absetzen. (2) Ist ein nichtselbständig tätiger Stpfl. Mitglied der Geschäftsleitung eines Unternehmens, so besteht die widerlegbare Vermutung, dass ihm sein Arbeitsplatz im Betrieb seines Arbeitgebers ständig zur Verfügung steht (Bezug: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).▶NWB OAAAB-44215
▶Praxishinweise: Die Abzugsbeschränkung entfällt nur dann, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Bei mehreren betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten ist die Prüfung, ob ein anderer Arb...