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Gewerbliche Tätigkeit eines medizinischen Fußpflegers
Übt ein in Niedersachsen ausgebildeter und nach dortigem Landesrecht anerkannter medizinischer Fußpfleger seine Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen aus, das entsprechende Bestimmungen nicht kennt, so ist der Fußpfleger – jedenfalls mangels einer Überwachung durch die staatlichen Gesundheitsämter – gewerblich tätig.
§ 15, § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG; § 2 Abs. 1 GewStG
Praxishinweise: Der BFH hält an seiner zurückhaltenden Rechtsprechung über die „Ähnlichkeit” zu den Katalogberufen i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG fest. Eine solche ist u. a. nur dann gegeben, wenn Übereinstimmung in den typischen und wesentlichen Berufsmerkmalen (staatliche Erlaubnis und damit verbundene Überwachung) besteht. Dies kann aber in Fällen, in denen keine bundeseinheitliche Regelung besteht, dann dazu füh- S. 198ren, dass unterschiedliche lan...