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Ähnlichkeit eines Heilberufs mit dem des Krankengymnasten
(1) Die Ähnlichkeit eines Heilberufs ohne staatliche Regelung mit dem Katalogberuf des Krankengymnasten scheitert nicht daran, dass der Stpfl. keine staatliche Erlaubnis zur Führung seiner Berufsbezeichnung besitzt. Vielmehr reicht es aus, wenn er über die Erlaubnis seiner beruflichen Organisation verfügt, die Kenntnisse bescheinigt, die den Anforderungen einer staatlichen Prüfung und für die Ausübung der Heilberufe vergleichbar sind (Änderung der Rechtsprechung). (2) Die Zulassung des jeweiligen Stpfl. bzw. die regelmäßige Zulassung seiner Berufsgruppe nach § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen stellt ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf des Krankengymnasten ähnlichen Ausbildung, Erlaubnis und Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar (gegen BStBl I S. 183