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Einkommensteuer | Erweiterter Verlustausgleich bei „vorgezogenen Einlagen”
(1) Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, führen regelmäßig zum Ansatz eines Korrekturpostens mit der weiteren Folge, dass – abweichend vom Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG – Verluste späterer Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses Postens auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn hierdurch (erneut) ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. (2) Die Klage eines Kommanditisten gegen einen Bescheid zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes (§ 15a Abs. 4 EStG) ist auch dann zulässig, wenn die Einspruchsentscheidung an die Kommanditgesellschaft gerichtet und der Kommanditist nicht zum Einspruchsverfahren hinzugezogen worden ist (Bezug: § 15a Abs. 1, 2, 4 EStG; § 360 Abs. 3 AO 1977; § 44 FGO).▶VT 8/04
▶Praxishinweise: Die – wie...