BMF - IV C 5 - S 2533 - 100/05

Bekanntmachung von Vordrucken im BStBl I; Lohnsteuer-Anmeldung 2006 (einschließlich länderunterschiedlicher Werte)

Bezug:

Im Folgenden veröffentlicht das BMF die Bekanntmachung des Musters für die Lohnsteuer-Anmeldung 2006.

Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2006 ist gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d EStG bestimmt worden. Das Vordruckmuster und die „Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung” werden hiermit bekannt gemacht. Das Vordruckmuster ist auch für die Gestaltung der Vordrucke maßgebend, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen ausgefüllt werden (vgl. ; BStBl 2004 I S. 475).

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Hinweise für den Arbeitgeber

Datenübermittlung oder Steueranmeldung auf Papier?

1. Die Lohnsteuer-Anmeldung ist auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Einzelheiten hierzu erfahren Sie unter den Internet-Adressen www.elster.de oder www.finanzamt.de sowie bei Ihrem Finanzamt, Ihrem steuerlichen Berater oder Ihrem Daten verarbeitenden Unternehmen. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall haben Sie oder eine zu Ihrer Vertretung berechtigte Person die Lohnsteuer-Anmeldung zu unterschreiben.

Abführung der Steuerabzugsbeträge

2. Tragen Sie bitte die einzubehaltenden und zu übernehmenden Steuerabzugsbeträge (auch mit festen oder besonderen Pauschsteuersätzen erhobene Lohnsteuer; nicht einzubeziehen ist die an die Bundesknappschaft abzuführende 2 %-ige Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a SGB IV) jeweils nur in einem Betrag ein und führen Sie den in Zeile 31 ausgewiesenen Gesamtbetrag an das Finanzamt der Betriebsstätte ab. Vergessen Sie bitte nicht, auf dem Zahlungsabschnitt die Steuernummer, den Zeitraum, in dem die Beträge einbehalten worden sind, und je gesondert den Gesamtbetrag der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags zur Lohnsteuer und der Kirchensteuer anzugeben oder durch Ihre Bank oder Sparkasse angeben zu lassen.

Sollten Sie mehr Lohnsteuer erstatten, als Sie einzubehalten haben (z. B. wegen einer Neuberechnung der Lohnsteuer für bereits abgelaufene Lohnzahlungszeiträume desselben Kalenderjahres), kennzeichnen Sie bitte in Zeile 18 den Betrag mit einem deutlichen Minuszeichen. Der Erstattungsantrag ist durch Übermittlung oder Abgabe der Anmeldung gestellt.

3. Reichen die Ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohns nicht aus, so ist die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten.

4. Eine Eintragung in Zeile 19 (ausgezahltes Kindergeld) kommt grundsätzlich nur bei Arbeitgebern des öffentlichen Rechts in Betracht.

Zahlen Sie an Ihre Arbeitnehmer Bergmannsprämien nach dem Bergmannsprämiengesetz, sind die von Ihnen ausgezahlten Beträge dem Betrag zu entnehmen, den Sie für Ihre Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten haben, und bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung abzusetzen. Übersteigen die Bergmannsprämien den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten ist, so wird Ihnen der übersteigende Betrag auf Antrag vom Finanzamt ausgezahlt. Der Antrag ist durch Übermittlung oder Abgabe der Anmeldung gestellt.

Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen einen Betrag von 40 % der Lohnsteuer der auf solchen Schiffen in einem zusammenhängenden Arbeitsverhältnis von mehr als 183 Tagen beschäftigten Besatzungsmitglieder abziehen. Dieser Betrag ist in Zeile 21 einzutragen.

5. Abführungszeitpunkt ist

  1. spätestens der zehnte Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 3,000 € betragen hat,

  2. spätestens der zehnte Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 800 €, aber nicht mehr als 3.000 € betragen hat,

  3. spätestens der zehnte Tag nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 800 € betragen hat.

Hat Ihr Betrieb nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen.

Hat Ihr Betrieb im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden, so ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete, für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung des Betriebs abzuführende Lohnsteuer maßgebend.

6. Im Falle nicht rechtzeitiger Abführung der Steuerabzugsbeträge ist ein Säumniszuschlag zu entrichten. Der Säumniszuschlag beträgt 1 % des rückständigen Steuerbetrages für jeden angefangenen Monat der Säumnis.

7. Verbleibende Beträge von insgesamt weniger als 1 € werden weder erhoben noch erstattet, weil dadurch unverhältnismäßige Kosten entstehen.

Anmeldung der Steuerabzugsbeträge

8. Übermitteln oder übersenden Sie bitte unabhängig davon, ob Sie Lohnsteuer einzubehalten hatten oder ob die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge an das Finanzamt abgeführt worden sind, dem Finanzamt der Betriebsstätte spätestens bis zum Abführungszeitpunkt (siehe oben Nummer 5) eine Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck.

Sie sind aber künftig von der Verpflichtung zur Übermittlung oder Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn Sie Ihrem Betriebsstättenfinanzamt mitteilen, dass Sie keine Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen haben. Gleiches gilt, wenn Sie nur Arbeitnehmer beschäftigen, für die Sie lediglich die 2 %-ige Pauschsteuer an die Bundesknappschaft abzuführen haben.

9. Trifft die Anmeldung nicht rechtzeitig ein, so kann das Finanzamt zu der Lohnsteuer einen Verspätungszuschlag bis zu 10 % des anzumeldenden Betrages festsetzen.

10. Um Rückfragen des Finanzamts zu vermeiden, geben Sie bitte in Zeile 16 stets die Zahl der Arbeitnehmer – einschließlich Aushilfs- und Teilzeitkräfte, zu denen auch die an die Bundesknappschaft gemeldeten geringfügig Beschäftigten i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a SGB IV gehören – an.

Berichtigung von Lohnsteuer-Anmeldungen

11. Wenn Sie feststellen, dass eine bereits eingereichte Lohnsteuer-Anmeldung fehlerhaft oder unvollständig ist, so ist für den betreffenden Anmeldungszeitraum eine berichtigte Lohnsteuer-Anmeldung zu übermitteln oder einzureichen. Dabei sind Eintragungen auch in den Zeilen vorzunehmen, in denen sich keine Änderung ergeben hat. Es ist nicht zulässig, nur Einzel- oder Differenzbeträge nachzumelden. Für die Berichtigung mehrerer Anmeldungszeiträume sind jeweils gesonderte berichtigte Lohnsteuer-Anmeldungen einzureichen. Den Berichtigungsgrund teilen Sie bitte Ihrem Finanzamt gesondert mit.


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Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2006

Land
Zeilen-Nr.
Bedeutung
Kenn-
zahl
Baden-Württemberg
24
Evangelische Kirchensteuer – ev [1] [2]
61
25
Römisch-Katholische Kirchensteuer – rk [3] [4]
62
26
Kirchensteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden – ib [5] [6]
78
27
Kirchensteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden – fb [7] [8]
67
28
Kirchensteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs – iw [9] [10]
73
29
Altkatholische Kirchensteuer – ak [11] [12]
63
Bayern
24
Evangelische Kirchensteuer [13] [14]
61
25
Römisch-Katholische Kirchensteuer [15] [16]
62
26
Israelitische Bekenntnissteuer [17] [18]
64
27
Altkatholische Kirchensteuer [19] [20]
63
Berlin
20
leer
24
Evangelische Kirchensteuer – ev [21] [22]
61
25
Römisch-Katholische Kirchensteuer – rk [23] [24]
62
26
Altkatholische Kirchensteuer – ak [25] [26]
63
Bremen
20
leer
24
Evangelische Kirchensteuer – ev [27] [28]
61
25
Römisch-Katholische Kirchensteuer – rk [29] [30]
62
26
Beiträge zur Arbeitnehmerkammer
68
Hamburg
26
Jüdische Kultussteuer – jh [31] [32]
64
Hessen
24
Evangelische Kirchensteuer – ev (lt/rf/fr) [33] [34]
61
25
Römisch-Katholische Kirchensteuer – rk [35] [36]
62
26
Freireligiöse Gemeinde Offenbach/M. – fs [37] [38]
66
27
Freireligiöse Gemeinde Mainz – fm [39] [40]
65
28
Israelitische Kultussteuer Frankfurt – is [41] [42]
64
29
Israelitische Kultussteuer der kultusberechtigten Gemeinden – il [43] [44]
74
30
Altkatholische Kirchensteuer – ak [45] [46]
63
Niedersachsen
24
leer
25
leer
26
Kirchensteuer – lt/rf (ev) [47] [48] [49]
76
27
Kirchensteuer – rk/ak [50] [51] [52]
77
Nordrhein-Westfalen
24
Evangelische Kirchensteuer – ev/lt/rf/fr [53] [54]
61
25
Römisch-Katholische Kirchensteuer – rk [55] [56]
62
26
Jüdische Kultussteuer – jh [57] [58]
64
27
Altkatholische Kirchensteuer – ak [59] [60]
63
Rheinland-Pfalz
24
Evangelische Kirchensteuer – ev [61] [62]
61
25
Römisch-Katholische Kirchensteuer – rk [63] [64]
62
26
Jüdische Kultussteuer – is [65] [66]
64
27
Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz – fg [67] [68]
68
28
Freireligiöse Gemeinde Mainz – fm [69] [70]
65
29
Freie Religionsgemeinschaft Alzey – fa [71] [72]
72
30
Altkatholische Kirchensteuer – ak [73] [74]
63
Saarland
24
Evangelische Kirchensteuer [75] [76]
61
25
Römisch-Katholische Kirchensteuer [77] [78]
62
26
Israelitische Kultussteuer [79] [80]
64
27
Altkatholische Kirchensteuer [81] [82]
63
28
Beiträge zur Arbeitskammer
70

BMF v. - IV C 5 - S 2533 - 100/05

Fundstelle(n):
MAAAB-62870

1Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

2Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

3Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

4Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

5Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

6Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

7Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

8Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

9Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

10Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

11Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

12Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

13Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

14Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

15Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

16Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

17Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

18Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

19Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

20Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

21Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

22Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

23Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

24Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

25Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

26Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

27Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

28Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

29Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

30Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

31Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

32Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

33Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

34Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

35Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

36Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

37Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

38Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

39Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

40Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

41Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

42Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

43Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

44Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

45Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

46Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

47Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

48Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

49Kann auf volle Cent zugunsten des Arbeitgebers gerundet werden

50Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

51Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

52Kann auf volle Cent zugunsten des Arbeitgebers gerundet werden

53Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

54Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

55Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

56Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

57Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

58Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

59Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

60Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

61Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

62Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

63Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

64Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

65Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

66Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

67Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

68Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

69Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

70Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

71Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

72Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

73Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

74Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

75Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

76Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

77Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

78Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

79Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

80Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

81Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

82Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge