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Letztmalige Anwendung des Anrechnungsverfahrens und erstmalige Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens
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Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für den Übergang zum neuen KSt-Recht die nachfolgenden Grundsätze:
A. Letztmalige Anwendung des Anrechnungsverfahrens und erstmalige Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens
I. Grundsätzliches
(1) Die Vorschriften des KStG n. F. = KStG 2002 sind bei der Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Allgemeinen (insbesondere hinsichtlich der Einkommensermittlung und des Steuersatzes) grundsätzlich erstmals für den VZ 2001 (§ 34 Abs. 1 KStG n. F.) und bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr 2000/2001 erstmals für den VZ 2002 (§ 34 Abs. 2 KStG n. F.) anzuwenden. Im Einzelnen bedeutet dies:
1. Erstmalige Anwendung für den VZ 2001
(2) Das neue Recht ist erstmals für den VZ 2001 anzuwenden, wenn
das Wirtschaftsjahr der Körperschaft dem Kalenderjahr entspricht,
es sich um eine in 2001 gegründete Gesellschaft handelt,
das Wirtschaftsjahr in 2001 wirksam von einem kalenderjahrgleichen auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr umgestellt worden ist oder
das Wirtschaftsjahr in 2000 wirksam von einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr auf ein dem Kalenderjahr entsprechendes Wirtschaftsjahr umgestell...