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Ausstellung von Unternehmerbescheinigungen
Die OFD Karlsruhe und DB 2004 S. 2131) haben darauf hingewiesen, dass Unternehmen auf Antrag die steuerliche Erfassung und die Unternehmereigenschaft bei Neuaufnahme zur Vorlage beim Bundesamt für Finanzen zur beschleunigten Zuteilung einer USt-Identifikations-Nr. und zur Vorlage bei zentralen Erstattungsstellen im Vorsteuervergütungsverfahren in anderen Staaten bescheinigt wird.
Nicht zu erteilen sind andere allgemeine Bestätigungen zur Unternehmereigenschaft, die der Antragsteller gegenüber seinen Leistungsempfängern als „Unbedenklichkeitsbescheinigung” für Zwecke des Vorsteuerabzugs verwenden will. Es ist Sache des leistenden Unternehmers, seinen Leistungsempfängern die Unternehmereigenschaft in geeigneter Weise zu belegen.
Im Übrigen ist den Stpfl. auf Antrag eine Bescheinigung in Steuersachen (Vordruck S1-27) in allen Fällen zu erteilen, in denen u. a. auch private Auftraggeber der Stpfl. im Rahmen ihrer Entscheidung auf dessen steuerliche Zuverlässigkeit abstellen. Die Bescheinigung kann verweigert werden, wenn diese nur zur Vorlage an private Auftraggeber ohne ersichtliches schützenswertes Interesse erbeten wird. Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sic...