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Wahrung der Festsetzungsfrist durch rechtzeitige Bekanntgabe des Steuerbescheids
(/S 0340 - 8 - StO 321)
1. Zum Beschluss des GrS des
Nach der bisherigen Rechtsprechung reichte es für die Wahrung der Festsetzungsfrist aus, den Steuerbescheid rechtzeitig abzusenden; der tatsächliche Zugang des Bescheids war insoweit unmaßgeblich. Es genügte, dem Stpfl. nach Ablauf der Festsetzungsfrist einen inhaltsgleichen Bescheid zu übersenden. Dies reicht zur Fristwahrung nicht mehr aus.
Der GrS des (BStBl 2003 II S. 548 = StuB 2003 S. 426) entschieden, dass die Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO nur gewahrt ist, wenn der Steuerbescheid, der vor dem Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat, dem Empfänger auch tatsächlich zugeht (Änderung der Rechtsprechung). Ein Zugang des Steuerbescheids vor Ablauf der Festsetzungsfrist ist für die Fristwahrung nicht erforderlich. Daher ist darauf zu achten, dass Steuerbescheide, bei denen der Eintritt der Festsetzungsverjährung droht, förmlich nach dem Verwaltungszustellungsgesetz zugestellt werden (§ 122 Abs. 5 Satz 1 AO), wenn aufgrund besonderer Umstände vermutet werden kann, dass der Stpfl./Steuerberater im Einzelfall den Zugang des Steuerbescheids bestreiten wird (AEAO § 122 Tz...