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StuB Nr. 20 vom Seite 904

Prozesskostenrisiko für das finanzgerichtliche Verfahren (Stand: 1. 7. 2004)

von ORR Karl Eberl, München

I. Vorbemerkungen

Mit Wirkung ab sind durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz wesentliche Änderungen bezüglich der Kosten für das finanzgerichtliche Verfahren eingetreten (Einführung neuer bzw. geänderter Gebührentatbestände bei den Gerichts- und Anwaltskosten). Diese Änderungen haben auch Einfluss auf die Entscheidung der Stpfl., ob ein gerichtliches Verfahren wegen des damit verbundenen Kostenrisikos überhaupt durchgeführt werden soll. Dem Bedürfnis nach Abschätzung des voraussichtlichen Kostenrisikos kommt auch Bedeutung zu bei der Frage, ob für ein Verfahren Anspruch auf Prozesskostenhilfe (§ 142 FGO) besteht bzw. ob für ein finanzgerichtliches Verfahren, das den betrieblichen Bereich betrifft, eine Prozesskostenrückstellung gebildet werden soll.

Für jedes Verfahren fallen gewisse Regelgebühren und Aufwendungen an, die vorhersehbar sind. Daneben können jedoch auch Kosten entstehen, die spezifisch für den einzelnen Fall sind (z. B. Reisekosten, Zeugen- und Sachverständigenentschädigungen usw.). Für die Tabelle (vgl. Kap. VIII) über das Prozesskostenrisiko wurden die Regelgebühren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) – die nach § 45 der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) auch für Steuerberater gelten – zugrunde gelegt.

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