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StuB Nr. 19 vom Seite 970

Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002

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Die Wesentlichkeitsgrenze des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG wurde durch das StEntlG 1999/2000/2002 zum auf 10 % herabgesetzt. Eine wesentliche Beteiligung liegt somit vor, wenn der Stpfl. nominell zu mindestens 10 v. H. am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist. Dies gilt auch für solche Anteile, die vor dem wegen der bis dahin geltenden Beteiligungsgrenze von mehr als 25 % nicht steuerverhaftet gewesen sind (vgl. R 140 Abs. 2 EStH 1999).

Das (EFG 2002 S. 701) entschieden, dass die Rückbeziehung der Beteiligungsgrenze von 10 % auf Zeitpunkte vor dem eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung bedeutet. Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt. Sie ist beim BFH unter dem Az. VIII R 25/02 anhängig.

Alle Einspruchsverfahren, die sich gegen die Rückbeziehung der Beteiligungsgrenze von 10 % wenden, können ruhen. Aussetzung der Vollziehung kann gewährt werden. Die o. g. Verwaltungsauffassung wirkt sich in den Fällen, in denen ein Verlust i. S. des § 17 EStG entsteht, zugunsten des Stpfl. aus. Alle Fälle, in denen die Rückbeziehung der Wesentlichkeitsgrenze i. S. des R 140 Abs. 2 EStH 1999 zu einer Steuerverhaftung führt, sind zukünftig vorläufig nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 AO zu veranlagen. Dabei ist folgender Er...

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