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StuB Nr. 15 vom Seite 710

Verlustverrechnung nach § 2 Abs. 3 EStG – Aussetzung der Vollziehung

(/S 2117 - 7 - StH 241)

Der BFH hat mit Beschlüssen vom  - XI B 7/02 und IX B 76/02 (StuB 2003 S. 515) entschieden, dass gegen den seit 1999 geltenden begrenzten Verlustausgleich nach § 2 Abs. 3 EStG insoweit ernstliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, als eine ESt auch dann festzusetzen ist, wenn dem Stpfl. aufgrund sog. echter Verluste von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nicht einmal das Existenzminimum verbleibt. Aufgrund des Ergebnisses der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder soll in vergleichbaren Fällen auf Antrag des Stpfl. Aussetzung der Vollziehung in vollem Umfang gewährt werden, wenn aufgrund sog. echter Verluste, die auf einem entsprechenden Mittelabfluss beruhen, dem Stpfl. im Veranlagungszeitraum keine zur Bestreitung des Existenzminimums verfügbaren Mittel verblieben sind. Eine Aussetzung der Vollziehung soll jedoch grundsätzlich nicht gewährt werden, soweit die Verluste auf negative Einkunftsteile zurückzuführen sind, denen kein entsprechender Mittelabfluss gegenübersteht (z. B. AfA, Rückstellungen oder Ansparrücklagen nach § 7g EStG).

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