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Abschlagsrechnungen können Vollverzinsung auslösen – Erlass möglich
In der betrieblichen Praxis werden oftmals Endrechnungen unrichtig i. S. des USt-Rechts ausgestellt. Häufig ist anzutreffen, dass in einer (auch ausgeglichenen) Anzahlungsrechnung USt ausgewiesen wird. In der Endrechnung müssen der Anzahlungsbetrag (netto) und die darauf entfallende USt offen ausgewiesen werden. Geschieht dies nicht, schuldet der Rechnungsaussteller den zu hoch ausgewiesenen USt-Betrag in dem Kalenderjahr der Rechnungserstellung.
Zwar ist eine Berichtigung der Endrechnungen nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG möglich. Sofern berichtigte Endrechnungen erstellt werden, wird die ursprüngliche USt nach § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG allerdings erst im Jahr der Berichtigung und gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit § 17 Abs. 1 UStG nicht in dem Jahr der Ausstellung der zunächst als umsatzsteuerlich unrichtig geltenden Rechnung erfasst (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Zwischen der Entstehung der USt gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG und der USt-Berichtigung gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit § 17 Abs. 1 UStG können mehrere Jahre liegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich eine Außenprüfung über mehrere Veranlagungsjahre (eventuell einschließlich einer Anschlussprüfung) erstreckt.
Gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG sind Berichtigungen für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten is...