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Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden bei Vorlage unechter Urkunden zum Nachweis falscher Angaben im Besteuerungsverfahren
( II 4.03)
Gem. § 30 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. b AO ist die Offenbarung der nach § 30 Abs. 2 AO erlangten Kenntnisse zulässig, soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung erlangt worden sind. Gem. §§ 90 Abs. 1 Satz 2, 97 Abs. 1 Satz 1 AO sind die Stpfl. zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Offenlegung der für die Besteuerung erheblichen Tatsachen, zur Angabe der ihnen bekannten Beweismittel und zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden verpflichtet. Weiterhin bestimmt § 150 Abs. 2 AO, dass die Angaben in den Steuererklärungen wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen sind.
Ein Stpfl. der vorsätzlich falsche Angaben gegenüber dem FA macht und zu deren Nachweis dem FA unechte Urkunden i. S. des § 267 StGB vorlegt, erfüllt seine Erklärungs- und Mitwirkungspflichten nicht; die Vorlage von unechten Urkunden erfolgt damit gerade nicht in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten ().
Die Vorlage unechter Urkunden im Besteuerungsverfahren darf daher gem. § 30 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. b AO den Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Durchführung eines Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung mitgeteilt werden. Wurden die falschen Ang...