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StuB Nr. 14 vom Seite 655

Praxisveräußerung unter Fortführung der freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang

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Eine Veräußerung i. S. des § 18 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen – insbesondere auch der Mandantenstamm und der Praxiswert – entgeltlich auf einen an-S. 656deren übertragen werden. Die freiberufliche Tätigkeit muss wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden. Unschädlich ist die Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang, wenn die darauf entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren weniger als 10 % der gesamten Einnahmen ausmachen ( BStBl 1992 II S. 457; vom , BStBl 1993 II S. 182). Laut (BFH/NV 2001 S. 1561 = StuB 2001 S. 1185) ist die Entwicklung der zurückbehaltenen Mandate nach der Veräußerung unerheblich, solange die o. g. Wertgrenze eingehalten wird. Die Hinzugewinnung neuer Mandate/Patienten „innerhalb der gewissen” Zeit nach Betriebsaufgabe ist – auch ohne Überschreiten der 10 %-Grenze – in jedem Fall schädlich, da eine Betriebsaufgabe dann tatsächlich nicht stattgefunden hat; die Veräußerungserlöse sind als laufender Gewinn zu erfassen.

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