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Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit
Nach der Einigung im Vermittlungsausschuss hat der Bundesrat am dem Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung zugestimmt. Schwarzarbeit liegt bei einer Tätigkeit vor, die unter Verletzung von Melde-, Aufzeichnungs- und Zahlungspflichten nach Steuerrecht und Sozialgesetzbuch vorgenommen wird. Vom Begriff der Schwarzarbeit nicht mehr erfasst werden die im bisherigen Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit als Ordnungswidrigkeiten genannten Fälle der bloßen Handwerks- und gewerberechtlichen Eintragungs- und Anzeigepflichtverletzungen. Weiterhin zulässig sind Hilfeleistungen durch Angehörige sowie Hilfeleistungen in Form der Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeit oder Selbsthilfe. Voraussetzung für die Zulässigkeit ist jedoch, dass die Dienst- und Werkleistungen nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die nur gegen geringes Entgelt erbracht wird.
Im Zuge des Gesetzes werden die Prüfrechte der Zollverwaltung erweitert, um Straftaten aufzudecken und die Besteuerung sicherzustellen. So sollen sich Prüfungen künftig an der Arbeitszeit des Arbeitnehmers orientieren und nicht wie bisher auf d...