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Mehrere Privat-Nutzer eines Betriebs-Kfz
Falls ein betriebliches Kfz mehreren Arbeitnehmern zur privaten Nutzung zur Verfügung steht, beläuft sich der als Arbeitslohn zu erfassende geldwerte Vorteil für jeden Kalendermonat auf insgesamt (!) 1 v. H. des inländischen Listenpreises des Kfz. Dieser Wert ist, wie der S. 716(StuB 2002 S. 667) gegen die Finanzverwaltung entschieden hat, auf alle diese Nutzungsberechtigten aufzuteilen. Die Finanzverwaltung hatte dagegen angenommen, für jeden Arbeitnehmer sei 1 v. H. des Bruttolistenpreises anzusetzen. Insgesamt sei der geldwerte Vorteil jedoch auf die Höhe der Gesamtkosten des Kfz begrenzt. Das FG gab auch der Klage des in Haftung genommenen Arbeitgebers statt.
Der BFH hat seine Entscheidung vor allem damit begründet, dass die fahrzeugbezogene Auslegung insgesamt zu sachgerechteren Ergebnissen führe. Der abweichenden Auffassung der Finanzverwaltung und des – dem Verfahren beigetretenen – BMF sei nicht aus systematischen Gründen oder Gründen einfacher Handhabung der Vorzug zu geben. Die Möglichkeit, ein betriebliches Kfz außerhalb der beruflichen Nutzung uneingeschränkt zu privaten Fahrten nutzen zu können, vervielfache sich nicht mit der Zahl ...