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Bilanzierung von unentgeltlich erworbenen Milchlieferrechten in der D-Markeröffnungsbilanz
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Die unentgeltlich zugeteilte Anlieferungsreferenzmenge für Milch als personenbezogenes Recht zur abgabenfreien Milchlieferung ist weder in der D-Markeröffnungsbilanz noch in den Folgebilanzen anzusetzen (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 50 Abs. 2 Sätze 1 und 2 DMBilG).
Die vorläufigen Anlieferungsreferenzmengen für Milch sind nach § 16g der Milch-Garantiemengen-VO (MGV) – veröffentlicht im BGBl 1992 I S. 1332 – im Wege der Verpachtung, des Verkaufs oder der Schenkung in den neuen Bundesländern nicht übertragbar. Dies hat zur Folge, dass auch in den Fällen einer Betriebsveräußerung die Anlieferungsreferenzmenge dem Erwerber des Betriebs behördlicherseits neu zugeteilt werden muss; sie geht also regelmäßig nicht rechtsgeschäftlich auf den Erwerber des Betriebs über. Die Anlieferungsreferenzmenge für Milch stellt daher kein selbständiges WG dar, sondern es handelt sich statt dessen um einen unselbständigen wertbestimmenden Faktor, der als solcher nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen nicht bilanzierungsfähig ist. Danach hat die Anlieferungsreferenzmenge für Milch nicht den Charakter eines selbständig bewertbaren und damit verkehrsfähigen WG.
Mit Gerichtsbescheid vom - I R 18/99 (rkr.) hat der BFH diese Auffa...