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StuB Nr. 13 vom Seite 602

Änderungen im Sozialversicherungsrecht zum 1. 7. 2005

von Prof. Dr. Andreas Marschner, Berlin

Zum Stichtag sind einige Änderungen des Beitragsrechts der Sozialversicherung zu beachten, die letztlich auf den sog. Zusatzbeitrag zurückgehen, der zu diesem Stichtag in der gesetzlichen Krankenversicherung wirksam wird. Rechtsgrundlage ist insoweit das SGB V in der Fassung, die es durch das Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom (BGBl I S. 3445) erhalten hat. Nachfolgend soll auf die wichtigsten Änderungen, die damit verbunden sind, kurz hingewiesen werden. Detailinformationen enthält das Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom (s. hierzu www.g-k-v.com).

  • Zum wird für alle Kassenmitglieder ein zusätzlicher Beitragssatz von 0,9 % erhoben (§ 241a SGB V); diesen Zusatzbeitrag trägt das Mitglied (der Arbeitnehmer) allein (§ 249 Abs. 1 Teilsatz 2 SGB V). Weil sich außerdem die übrigen Beitragssätze eben um den Wert von 0,9 % vermindern (was sich wiederum aus § 241a SGB V ergibt), vermindert sich letztlich der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung um 0,45 %.

  • Damit hängt zusammen, dass sich zum der Arbeitgeberzuschuss für einen in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Arbeitnehmer (§ 257 Abs. 1 SGB V) ebenfalls um 0,45 % vermindert. Im Übrigen sinkt der Höchstzusc...

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