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StuB Nr. 12 vom Seite 552

Finanzplandarlehen erhöhen nicht das Kapitalkonto i. S. des § 15a EStG

– Dipl.-Finw. StB Dieter Grützner, Münster –

Finanzplandarlehen sind gem. nrkr. (BFH-Az.: IV B 198/04, EFG 2005 S. 103) nicht Bestandteil des Kapitalkontos i. S. des § 15a EStG. Dies gilt selbst dann, wenn die Gewährung des Darlehens auf einer gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung beruht und es als funktionales Eigenkapital (sog. gesplittete Einlage) zu qualifizieren ist (Bezug: § 15a EStG; § 172a HGB; § 32a, § 32b GmbHG).

Praxishinweise: (1) Nach dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin (Klin.), einer KG, waren die Kommanditisten verpflichtet, auf Anforderung Darlehen bis zu einem bestimmten Gesamtbetrag im Verhältnis ihrer Kommanditanteile zu gewähren. Über die Rückzahlung hatte die Gesellschafterversammlung unter Berücksichtigung der Liquiditätslage der Klin. zu entscheiden. Die Klin. wies diese Darlehen als Verbindlichkeiten aus. Nachdem die Einlagen der Kommanditisten durch Verluste aufgezehrt waren, ging die Klin. davon aus, dass diese Darlehen in das Kapitalkonto der Kommanditisten geleistet worden seien, so dass auch die die Kommanditeinlage übersteigenden Verluste noch nicht zu einem negativen Kapitalkonto geführt hätten und dementsprechend noch uneingeschränkt ausgleichs- und abzugsfähig seien. Das FA ste...

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