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Neuregelung der Kostenvorschriften im finanzgerichtlichen Verfahren
Am tritt das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) in Kraft. Dieses löst das bisherige GKG, das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter und die BRAGO ab. An dieser Stelle wird insbesondere auf folgende für das finanzgerichtliche Verfahren wesentliche Änderungen hingewiesen:
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG n. F. wird zukünftig auch im FG-Verfahren die Verfahrensgebühr bereits mit Einreichung der Klage fällig (orientiert an einem vorläufigen Streitwert i. H. von 1 000 €, bei objektiver Klagehäufung wohl 1 000 € pro einzelnem Antrag), d. h. es werden durch die Kostenstellen des Gerichts gleich mit der Eingangsbestätigung Kostenrechnungen übersandt werden;
die Verfahrenskosten im ersten Rechtszug erhöhen sich auf 4 Gebühren (derzeit 3,5 Gebühren);
eine kostenfreie Rücknahme der Klage ist zukünftig nicht mehr möglich. Bei Verfahrensbeendigung durch Klagerücknahme fallen zukünftig in jedem Fall 2,0 Gebühren an, sofern diese vor Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt.
Praxisempfehlungen: Die bisher weit verbreitete Vorgehensweise, „vorsichtshalber” einmal Klage zu erheben um, diese ggf. nach späterer eingehender Prüfung wieder...