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Vereinsvorsitzende haften für Steuerschulden „ihres” Vereins
Erster Vorsitzender eines Sportvereins zu sein, ist eine ehrenvolle Aufgabe, die mit einigen Pflichten und sogar beträchtlichen Haftungsrisiken verbunden sein kann. Da in der Praxis von den handelnden Personen gerade die steuerlichen Haftungsrisiken häufig allenfalls als theoretisch eingestuft werden, sollen an dieser Stelle die wesentlichen Aspekte eines aktuellen (Vorinstanz: FG Münster, EFG 2002 S. 1134) zur Haftung eines Vereinsvorsitzenden für LSt-Schulden des Vereins zusammengefasst werden.
Es ging um den ersten Vorsitzenden eines Sportvereins, neben dem nach der Satzung als Organe ein Hauptvorstand, Abteilungsvorstände und Abteilungsvorsitzende als besondere Vertreter i. S. des § 30 des BGB mit beschränkter Vertretungsmacht vorhanden waren. Aufgabe der Abteilungsvorstände war im Wesentlichen die Organisation des Sportbetriebs sowie die Erledigung von Mitgliederangelegenheiten. Der Hauptvorstand hatte umfassende Informations-, Kontroll- und Eingriffsrechte gegenüber den Abteilungsvorständen und war insbesondere für die Buchführung des Vereins zuständig.
Nachdem die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Vereins mangels Masse abgelehnt worden war, hat...